Eine AGB-Klausel, die einem Mobilfunkanbieter erlaubt, einen Vertrag während der vereinbarten Mindestlaufzeit jederzeit mit einmonatiger Frist ordentlich zu kündigen, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vollharmonisierung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) steht einer AGB-Kontrolle insoweit nicht entgegen. So entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 UKI 15/25 e).
Die Verbraucherzentrale Hamburg nahm die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Unterlassung in Anspruch. Beanstandet wurde eine Klausel in den AGB für Mobilfunkverträge, nach der Verträge mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit von beiden Parteien grundsätzlich erst zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden können, Telefónica bestimmte Tarife jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat – auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit – ordentlich kündigen darf. Die Verbraucherzentrale sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und verlangte außerdem Ersatz der Abmahnkosten. Telefónica hielt die Klausel für wirksam und berief sich u. a. auf die Vollharmonisierung des europäischen Telekommunikationsrechts durch den EECC.
Das Oberlandesgericht Bamberg gab der Klage statt. Die beanstandete Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen, weil sie zu einer einseitigen Bindung führe: Während der Kunde bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit an den Vertrag gebunden bleibe, könne sich der Anbieter jederzeit ohne besonderen Grund mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag lösen. Dadurch entstehe ein erhebliches Ungleichgewicht der vertraglichen Rechte und Pflichten zulasten des Verbrauchers. Der Kunde verliere die Planungssicherheit, die gerade mit einer Mindestvertragslaufzeit verbunden sei. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt auch der Hinweis des Anbieters, eine vorzeitige Vertragsbeendigung könne für Kunden wegen technischer Entwicklungen oder neuer Tarife sogar vorteilhaft sein, die Klausel nicht. Verbraucher müssten selbst entscheiden dürfen, ob sie an einem bestehenden Vertrag festhalten oder zu einem neuen Angebot wechseln möchten. Wenn der Anbieter seinen Kunden tatsächlich einen Vorteil verschaffen wolle, könne er ihnen selbst ein entsprechendes Kündigungsrecht einräumen. Die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB sei auch nicht durch den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ausgeschlossen. Der EECC regele zwar u. a. die zulässige Höchstdauer von Mindestvertragslaufzeiten und bestimmte Kündigungsrechte, enthalte aber keine Regelung zur ordentlichen Kündigung eines Mobilfunkvertrags durch den Anbieter während der Mindestlaufzeit. Für diesen nicht harmonisierten Bereich bleibe das nationale AGB-Recht anwendbar. Eine Vorlage an den EuGH oder eine Aussetzung des Verfahrens sei deshalb nicht erforderlich.
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