Auch bei einer Touristenfahrt auf der Nordschleife des Nürburgrings gilt für die Beurteilung des Idealfahrermaßstabs die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Verliert ein Fahrzeug Betriebsmittel und kommt ein nachfolgendes Fahrzeug dadurch zu Schaden, tritt dessen Betriebsgefahr nicht vollständig zurück, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit und äußerster Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. So entschied das Landgericht Koblenz (Az. 5 O 212/24).
Die Klägerin verlangte weiteren Schadensersatz nach einem Unfall auf der Nordschleife des Nürburgrings. Ein vorausfahrender BMW verlor Motoröl, wodurch der nachfolgende Porsche der Klägerin ins Schleudern geriet und gegen die Leitplanke prallte. Die Klägerin machte einen Gesamtschaden von 101.645,20 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf nur 65.292,44 Euro. Streitig war, ob der Beklagte wegen des Ölverlusts den gesamten Schaden ersetzen musste.
Das Landgericht Koblenz sprach der Klägerin lediglich einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 16.022,92 Euro zu und nahm eine Mithaftung von 20 % an. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass der Porsche mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unterwegs gewesen sei und sich damit wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass ein Idealfahrer die Ölspur früher erkannt und den Unfall hätte vermeiden können. Bei der Haftungsabwägung sei deshalb die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Gerichts gehören Ölspuren und die damit verbundenen Risiken zu den typischen Gefahren einer Touristenfahrt auf der Nordschleife. Ein Ölverlust sei dort kein derart außergewöhnliches Ereignis, dass die Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs vollständig zurücktrete.
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